Wenn sich eine natürliche oder juristische Person mit einer Vermögenseinlage an einem anderen Unternehmen beteiligt, entsteht eine Stille Gesellschaft. Die Einlage/stille Beteiligung dieser Gesellschafter kann durch Kapital, Sachleistungen oder Dienstleistungen erfolgen.
Grundsätzlich unterscheidet man zwei Formen der stillen Beteiligung:
- Typisch stille Beteiligung
Bei der typisch stillen Beteiligung ist der Kapitalgeber üblicherweise am Gewinn des Unternehmens beteiligt. Jedoch kann die Beteiligung am Verlust eines Unternehmens ausgeschlossen werden (§ 231 HGB). Es erfolgt keine Verzinsung der Einlage und der Kapitalgeber kann nicht von einem evtl. Wertzuwachs des Unternehmens partizipieren. - Atypisch stille Beteiligung
Bei der atypischen stillen Beteiligung ist eine Bareinlage des stillen Gesellschafters Voraussetzung. Hierbei wird der Gesellschafter neben dem Gewinn auch am Verlust – begrenzt bis zur Höhe der Einlage – beteiligt. Bei dieser Form der stillen Beteiligung erfolgt eine Verzinsung der Einlage, und es gibt eine Beteiligung an den stillen Reserven sowie am Geschäftswert der Gesellschaft. Der Kapitalgeber hat einige Informations- und Kontrollrechte, auch kann er an der Geschäftsführung beteiligt werden.
Gerade für Unternehmen, die sich Kapital nicht über ein Finanzierungsinstitut besorgen wollen, bieten stille Beteiligungen eine Alternative, finanzielle Freiräume zu schaffen. Bei dieser Form der Unternehmensbeteiligung verfolgen der stille Gesellschafter sowie der Betriebsinhaber gemeinsame Interessen. Daher sind i. d. R. keine Sicherheiten für die stille Beteiligung zu stellen.
Rechtlich gesehen sind stille Beteiligungen kein Eigenkapital. Sie werden jedoch als wirtschaftliches Eigenkapital betrachtet und wirken sich positiv auf das Rating des Unternehmens aus.