Ein Rembours-Akkreditiv stellt eine Kombination eines Dokumentenakkreditivs mit einem Akzeptkredit dar. Statt des Barerlöses aus den Akkreditivdokumenten erhält der Begünstigte eines Rembours-Akkreditivs ein Akzept, dessen Einlösung bei Fälligkeit durch das Akkreditiv gedeckt ist.
Mit dieser Akkreditivform, die die Finanzierung eines bestimmten Zeitraums bezweckt, ist demnach ein Akzeptkreditverhältnis verbunden. Entweder besteht das Kreditverhältnis zwischen Exporteur und Akkreditivbank oder zwischen Exporteur und avisierender Bank oder auch zwischen avisierender und Akkreditivbank. Von der Art des Kreditverhältnisses hängt es ab, wer das Akzept leistet und zu wessen Lasten die Kosten einer eventuellen Finanzierung durch den Begünstigten gehen.
- Das direkte Rembours-Akkreditiv
In diesem Fall ist es die Akkreditivbank, die das Akzept leistet. Je nach Art des bestehenden Kreditverhältnisses und der zwischen Käufer und Verkäufer bestehenden Vertragsvereinbarungen können die Finanzierungskosten entweder zu Lasten des Verkäufers oder zu Lasten der Akkreditivbank bzw. des Käufers gehen. Die Höhe der Finanzierungskosten hängt von der Bonität der akzeptierenden Bank, sowie von der Frage ab, ob der Wechsel nach den Bestimmungen der Deutschen Bundesbank als rediskontfähig angesehen werden kann oder nicht. - Das indirekte Rembours-Akkreditiv
Bei dieser Form ist es die avisierende Bank, d. h. die Bank des Verkäufers, die unter Akzept tritt. Hierbei kann durchaus ein Kredit- bzw. Finanzierungsverhältnis zwischen den beiden beteiligten Banken bestehen. Ist dies der Fall, so werden die Finanzierungskosten i. d. R. zu Lasten der Akkreditivbank gehen, wodurch der Begünstigte in den Genuss eines Sichtakkreditivs gelangt. Liegt ein Finanzierungswunsch des Käufers zugrunde, so hängt die Kostenfrage von den vertraglichen Abmachungen der Geschäftspartner ab. Hat der Käufer die Diskontierungskosten zu tragen, so wird er sich, da es sich um ein Akzept einer inländischen Bank handelt, kostengünstiger stellen als im Falle eines direkten Rembours-Akkreditivs.Es ist dem Akkreditivbegünstigen freigestellt, ob er einen solchen Wechsel diskontieren lassen oder ihn bis zur Fälligkeit im eigenen Portefeuille halten will.