Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist eine rechtsfähige deutsche Bundesanstalt mit Sitz in Bonn und Frankfurt am Main. Sie untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Finanziert wird sie aus den Gebühren und Umlagen der beaufsichtigten Institute und Unternehmen.
Die BaFin vereinigt unter einem Dach die Aufsicht über Banken, Finanzdienstleistern, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds, inländische Fonds und Kapital-Verwaltungsgesellschaften. Ihre Aufgabe ist die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des deutschen Finanzsystems. Während der gesamten Dauer der Geschäftstätigkeit unterliegen Finanzinstitute der laufenden Aufsicht der BaFin.
Voraussetzungen zur Betreibung eines Bankgeschäftes:
Zur Betreibung eines Bankgeschäftes in Deutschland wird eine schriftliche Erlaubnis der BaFin benötigt (§§ 32, 33 KWG). Hierzu müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
Bei Neugründung eines Instituts ist ein Mindest-Anfangskapital nachzuweisen. Bei Wertpapierhandelsbanken liegt das Anfangskapital bei mindestens EUR 730.000 und bei Einlagenkreditinstituten bei mindestens fünf Millionen Euro.
Das Institut muss mindestens zwei Geschäftsleiter haben. Diese müssen fachlich geeignet und zuverlässig sein. Bei den betreffenden Personen kommt es auf den bisherigen beruflichen Werdegang und deren praktischen Erfahrungen, sowie auf deren theoretischen Kenntnisse an. Die BaFin prüft die Zuverlässigkeit mit Hilfe von Informationen aus dem Bundeszentral- und Gewerbezentralregister.
Der Antragsteller hat anzugeben, wer in welcher Höhe bedeutende Beteiligungen (§ 1 Abs. 9 KWG) an dem geplanten Institut hält. Auch diese Personen müssen zuverlässig sein. Genügen sie nicht den im Interesse einer soliden und umsichtigen Institutsführung zu stellenden Ansprüchen, kann die BaFin die Erlaubnis verweigern.
Ein tragfähiger Geschäftsplan ist ein Bestandteil des Erlaubnisantrages. Hieraus sollen die Art des geplanten Geschäfts, der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren hervorgehen. Die BaFin prüft, ob der Antragsteller bereit und in der Lage ist, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um seine Geschäfte ordnungsgemäß betreiben zu können.
Laufende Aufsicht der BaFin nach der Gründung
Banken müssen zu jedem Zeitpunkt mindestens eine harte Kernkapitalquote von 4,5%, eine Kernkapitalquote von 6% und eine Gesamtkapitalquote von 8 % erfüllen.
Überwacht wird, ob die Institute für eingegangene Risiken aus den Bilanzaktiva und den außerbilanziellen Geschäften – etwa aus Forderungen, Wertpapieren, Derivaten oder Beteiligungen – über ausreichende Eigenmittel verfügen. Auch operationelle Risiken müssen mit angemessenen Eigenmitteln unterlegt werden.
Zusätzlich müssen die Institute Mittel für den Kapitalerhaltungspuffer, den Antizyklischen Kapitalpuffer, den Kapitalpuffer für systemische Risiken, den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute und den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute vorhalten (§§ 10c bis 10i KWG).
Darüber hinaus prüft die BaFin, ob die Liquidität ausreichend ist, sodass jederzeit eine ausreichende Zahlungsfähigkeit gewährleistet ist (§ 11 KWG).
Im Rahmen des Überprüfungsprozesses (Supervisory Review Process- SRP) überwacht die BaFin auch die Risiken, die nicht mit Eigenmitteln zu unterlegen sind (§ 6b KWG).
Kernelemente des SRP sind die Etablierung adäquater Risikomanagementsysteme und deren Überwachung. So müssen die Institute den so genannten „Internal Capital Adequacy Assessment Process“ (ICAAP) einrichten, der gewährleistet, dass sie über genügend internes Kapital zur Abdeckung aller wesentlichen Risiken verfügen. Es müssen angemessene Leitungs-, Steuerungs- und Kontrollprozesse („Robust Governance Arrangements“) vorliegen.
Die Organisation eines Kreditinstituts muss nach Art und Umfang der betriebenen Geschäfte angemessen gestaltet werden. Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement müssen erfüllt sein (MaRisk). Hier müssen die Institute in der Lage sein, Risiken zu erkennen, zu messen und zu kontrollieren. Dazu prüft die BaFin, ob die bankeigenen Risikocontrolling- und Managementsysteme dies leisten können.
Die Aufgabebereiche der BaFin sind im Wesentlichen:
- Kontenaufsicht
Die BaFin kann jederzeit auf Kontenstammdaten zugreifen. Die Kreditinstitute sind nach § 24c Kreditwesengesetz (KWG) verpflichtet, ein automatisches Abrufsystem für Kontenstammdaten zu unterhalten.
- Bankenaufsicht
Die Hauptziele der Bankenaufsicht sind in § 6 Abs. 2 KWG zusammengefasst. Sie bestehen darin, Missständen im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit der den Instituten anvertrauten Vermögenswerte gefährden, die ordnungsgemäße Durchführung der Bankgeschäfte beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft nach sich ziehen können. Die BaFin hat die Aufgabe, einen Missbrauch des Finanzsystems zu Zwecken der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und betrügerischen Aktivitäten zu Lasten der Institute zu verhindern. Für Straf- und Sanktionszwecke stellt das KWG der BaFin umfangreiche Instrumente zur Verfügung. Diese reichen von schriftlichen Abmahnungen über Bußgelder bis hin zum Entzug der Banklizenz. Die BaFin arbeitet in der Bankenaufsicht mit der Deutschen Bundesbank zusammen.
- Versicherungsaufsicht
Gesetzliche Grundlage der Versicherungsaufsicht ist das VAG. Ein Schwerpunkt der Versicherungsaufsicht ist nach § 294 VAG der Schutz der Versicherungsnehmer und der Begünstigten von Versicherungsleistungen. Hier wird auf die Wahrung der Interessen von Versicherten und die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungen geachtet.
- Wertpapieraufsicht
Ziel der Wertpapieraufsicht ist es, die Transparenz und Integrität des Finanzmarktes sowie den Anlegerschutz zu gewährleisten. Hierzu gehört insbesondere die Unterbindung von Insiderhandel und Marktmanipulationen.
Die BaFin ist berechtigt, teilweise auch verpflichtet, von ihr im Wege der Aufsicht ermittelten Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat begründen, an Strafverfolgungsbehörden weiterzuleiten.
Zum Bereich der Wertpapieraufsicht gehört auch die Solvenzaufsicht. Hier trägt die BaFin zur Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit von Versicherungsunternehmen, Kreditinstituten sowie Finanzdienstleistern bei.
Eine weitere Verantwortlichkeit liegt in der Billigung von Verkaufsprospekten für Wertpapiere und Vermögensanlagen.