Für den Erhalt eines Darlehens oder eines Kredits müssen Kreditnehmer eine ausreichende Bonität und/oder ein geregeltes Einkommen vorweisen. Andernfalls verlangen Kreditinstitute zusätzliche Sicherheiten, um ein Darlehen/einen Kredit abzusichern.
Zwischen dem Kreditgeber und dem Kreditnehmer wird in diesem Fall eine Sicherungsvereinbarung bezüglich der für den Kredit notwendigen Sicherheit getroffen. Unter Umständen kann sich diese Sicherungsvereinbarung für den Kreditnehmer nachteilig auswirken. Wenn der Wert der Sicherheit/en den Wert des zu besichernden Kreditrisikos übersteigt, spricht man von einer Übersicherung.
Hierbei unterscheidet man die anfängliche Übersicherung und die nachträgliche Übersicherung. Wenn der Wert der Sicherheit bereits zu Beginn der Kreditherauslegung den Wert der Forderung gegenüber dem Kreditgeber übersteigt, liegt eine anfängliche Übersicherung vor. Gem. BGH darf die Übersicherung die maximale Höhe von 110 % nicht übersteigen. Ist dies der Fall, kann ein Darlehensvertrag für nichtig erklärt werden, wenn er gegen die guten Sitten verstößt.
Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines Anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen (§138 Absatz 2, BGB).
Entsteht die Übersicherung während der Laufzeit eines Darlehens, spricht man von der nachträglichen Übersicherung. Hier hat der BGH eine Grenze von 150 % festgelegt. Wird diese Grenze durch den Wert der Sicherheit überschritten, kann dies einen Freigabeanspruch des Sicherungsgebers zur Folge haben.
Zur Vorbeugung einer Übersicherung können Sicherungsnehmer im Darlehensvertrag eine Freigabeklausel vereinbaren. Das Kreditinstitut prüft, ob der Marktwert und/oder die Herstellungskosten der Sicherheit 150 % des Werts der Forderung überschreitet oder ob der realisierbare Wert der Sicherheit 10 % über dem Wert der Forderung liegt. Sollte dies der Fall sein, kann das Kreditinstitut Sicherheiten freigeben, wobei die Höhe der verbleibenden Sicherheit/en an die noch offene Restschuld angepasst wird.