Bei einer Selbstauskunft werden von einem potentiellen Kreditnehmer (Schuldner) Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht und dem zukünftigen Kreditgeber (Gläubiger) zur Verfügung gestellt.
Die Selbstauskunft kann die einzige Informationsquelle über die finanzielle Situation sein. Normalerweise dient sie ergänzend zu weiteren Informationen (z. B. Bank- oder Schufa-Auskunft, Bonitätseinschätzung von Rating-Agenturen, Geschäftsberichte) zur Feststellung der Kreditwürdigkeit (Zahlungsfähigkeit).
Die Angaben in der Selbstauskunft lassen sich in zwei Sparten unterteilen.
- Persönliche Daten:
Hier werden Eckdaten zur Person des Kreditnehmers, wie z. B. Name, Familien- und Güterstand, Wohnsitz, eingetragen. - Wirtschaftliche Daten:
Hier trägt der Kreditnehmer u.a. Einkommen, Privat- und Grundvermögen, eventuelle Verbindlichkeiten, Haftungen (wie Bürgschaften) etc. ein. In erster Linie sind diese Einkommens- und Vermögenswerte für die Kreditentscheidung relevant und Teil des Kreditvertrags.
Selbstauskünfte beinhalten sensible, personenbezogene Daten, deren Verarbeitung Gegenstand des Bundesdatenschutzes (BDSG) ist. Die betroffene Person hat das Recht auf Eigenauskunft gemäß §§ 34 und 57 BDSG.
Die Angaben der Selbstauskunft müssen „richtig, wahrheitsgemäß und vollständig“ sein, denn falsche und/oder wahrheitswidrige bzw. unvollständige Angaben über betrugsrelevante Tatsachen können den Tatbestand des Betrugs/Kreditbetrugs (§ 263 / § 265 StGB) darstellen. Im Fall der arglistigen Täuschung (§ 123 BGB) ist eine spätere Anfechtung des Kreditvertrags möglich. Die Selbstauskunft muss handschriftlich unterschrieben werden.